Vereinssatzung

Satzung PfotenEngel Zollernalb e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "PfotenEngel Zollernalb e.V." . Er wurde ins Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 420494 eingetragen.

 (2) Der Sitz des Vereins ist Albstadt.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist der aktive Tierschutz und die Förderung von

Tierschutzmaßnahmen im Sinne des § 58 AO.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- Förderung des Wohlergehens der Tiere, Beratung und Information

- finanzielle und materielle Unterstützung von Tierheimen und Tierschutzorganisationen in

EU-Ländern, die den Tierschutz fördern und aktiven Tierschutz leisten

- Unterstützung von Privatpersonen, die aktiven Tierschutz leisten, soweit sie als

Hilfspersonen gem. § 57 Abs. 1 S. 2

Abgabenordnung tätig sind

- das Betreiben von Inlands- und Auslandstierschutz durch Sicherstellung einer

ausreichenden ärztlichen Versorgung

aufgegriffener Tiere, Kastrationen, Sterilisationen sowie vorbeugende Schutzimpfungen

gegen Tierkrankheiten und

Tierseuchen

- die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Tierpatenschaften

- Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste,

verantwortungsvolle und geeignete Personen

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Alle Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zulässig ist aber

die Erstattung nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner

ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des

Vereins unterstützen.

(2) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:

- ordentliche Mitglieder

- fördernde Mitglieder

(3) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten,

welcher über die Aufnahme entscheidet.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(6) Der Ausschluss des Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn

- das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat

oder

- mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.

Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach

Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über den die nächste

Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Es handelt sich

dabei um einen jährlichen Mindestbeitrag von €30,-. Jedes Mitglied kann auf Wunsch auch

einen höheren Beitrag entrichten. Bei Schülern oder Personen, die nicht den vollen

Mindestbeitrag entrichten können, kann nach schriftlichem Antrag an den Vorstand eine

Ermäßigung gewährt werden.

(2) Der erste Beitrag ist bei Abgabe der Beitrittserklärung zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist

spätestens bis zum 1. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

(3) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Beitrag für das angefangene

Kalenderjahr zu entrichten.

(4) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben,

wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf

Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die

Umlage darf nicht höher als der 1,5-fache Jahresbeitrag sein.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

der Vorstand

Pflegestellenkoodinator/Pflegestellenkoordinatorin

- die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. § 26 BGB besteht aus

- dem/der 1. Vorsitzenden

- dem/der 2. Vorsitzenden

- dem/der Kassenwart(in)

- dem/der Schriftführer(in)

(2) Der Verein wird durch die/den 1. Vorsitzende(n) und die/den 2. Vorsitzende(n)

vertreten. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes

bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Soweit den

Vorstandsmitgliedern dabei Auslagen und Kosten entstehen, können diese bei Nachweis

ersetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann für die Ausübung von Vorstandsämtern

außerdem eine Vergütung (Ehrenamtspauschale) nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG

beschließen.

(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Führung der laufenden Geschäfte

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Verwaltung des Vereinsvermögens

- Buchführung

- Erstellen der Jahresberichte

- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

§ 8 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren,

die nicht Vorstandsmitglied sind. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Sie prüfen die Rechnungen und den Kassenbestand und legen der

Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per e-mail durch

den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei

gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur

Tagesordnung stellen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende erstattet

auf der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.

(5) Die Mitgliederversammlung ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit

sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie ist

insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme der Vorstandsberichte, Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer,

Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen, Beschluss über die Erhebung einer

Umlage, Auflösung des Vereins, ggf. Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung.

(6) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich

abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher

Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei

Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung der Mitglieder erfolgt

durch Handzeichen, auf Antrag wird geheim abgestimmt.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten

Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu

unterzeichnen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn

es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder

verlangt wird.

§ 11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten

erhoben: Name, Vorname, Anschrift. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft

verarbeitet und gespeichert.

(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung

einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen

Stimmen in der Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Dieser Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Bernd Stephan-Tierschutzstiftung

Kaiser-Friedrich-Promenade 82

61348 Bad Homburg

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder

undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen

gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder

undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom

26.02.2016 verabschiedet.

Albstadt, 26.02.2016